Deutsche Ferienwohnung – Haftung, Schutz und Co.

Für den Urlaub eine Ferienwohnung als Unterkunft auszuwählen, hat viele rechtliche Folgen! Hier entstehen beispielsweise Haftungsfragen, die man zuvor geklärt wissen sollte oder zumindest wissen sollte, wie man etwaige Ansprüche geltend zu machen hat und vor allem, in welchem Zeitraum!

Die Ferienwohnung kann aus persönlichen Gründen nicht bereist werden

Nicht selten kommt es vor, dass man aufgrund persönlicher Umstände die Reise nicht antreten kann. Die Ferienwohnung ist aber schon bezahlt? Was nun?

In der Regel bieten Reiseveranstalter oder auch private Vermieter an, ein Rücktrittsrecht wahrzunehmen, welches schriftlich und zeitlich nah wahrgenommen werden muss. Der Mietpreis wird sodann erstattet – teilweise aber auch nur in bestimmten Höhen, hierzu sind die AGBs zu studieren.

Doppelbuchung einer Ferienwohnung

Getreu dem Fall, man reist zum vereinbarten Zeitpunkt in eine Ferienwohnung an und stellt plötzlich fest, dass ein weiterer Reisender zugegen ist, der die Ferienwohnung ebenfalls für diesen Zeitraum angemietet hat.

Wer haftet jetzt dafür, dass man sich eine anderweitige Unterkunft suchen muss? Kann man sein Geld zurückverlangen oder zumindest die Mietzahlung mindern? Alle diese Fragen können sich bereits dadurch klären, dass man vor Reisebuchung die AGBs einmal genauer anschaut, auch wenn es lästig sein kann, das Kleingedruckte zu lesen.

Die Gewährleistungsklausel in den meisten AGBs sagt beispielsweise aus, dass man bei nicht vertragsgerechter Reiseleistung innerhalb einer angemessenen Zeit zum einen eine vergleichbare Leistung erhalten kann. Dies bedeutet, dass das Reisebüro in diesem Fall eine gleichwertige oder auch höherwertige andere Ferienwohnung zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, kann man selbstverständlich vom geltenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und sein Geld zurückverlangen.

Die Ferienwohnung weist Mängel auf – wer haftet?

Endlich ist man in der Ferienwohnung angekommen und ist nunmehr selbstverständlich kaum zu bremsen – schließlich möchte man die Ferienwohnung durchforsten. Die ersten Mängel machen sich bereits im Badezimmer bemerkbar, Schimmel an den Wänden, ein nicht funktionierender Toilettenabzug und vieles mehr – die Urlaubslaune wird direkt eingeschränkt. Zudem befindet sich die Außenanlage der Ferienwohnung in einem extrem schlechten Zustand – hier ist kein wohltuender Urlaub möglich.

Wer haftet?

In solchen Fällen hat man selbstverständlich Anspruch auf Mietminderung oder Ersatzleistung. Auch hier sollte man sich an einen „Verwalter vor Ort“ wenden oder direkt nach der Rückkehr aus dem Urlaub mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen. Fotos können hier zu Beweiszwecken hilfreich sein.

Ein Rechtsanwalt ist in solchen Fällen unabdinglich, da nur dieser sich mit dem Reisevertragsrecht bzw. dem Mietrecht so gut auskennt, dass Ansprüche fristgemäß und formgerecht erfolgen.