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Deutsche Ferienwohnungen
Mietpreis, Kauf, Vermietung
Auslandsferienwohnung – Mietvertrag und Co.
Es ist kein Problem, eine Ferienwohnung im Ausland anzumieten, im Grunde verhält sich der Ablauf ebenso wie bei einer Ferienwohnung innerhalb Deutschlands. Dennoch gibt es ein paar Dinge, auf die man achten sollte, wenn man eine Ferienwohnung im Ausland anmietet.
Sollte man einen Reiseveranstalter als „Mittelsmann“ sehen, so kann man in gewohnter Art und Weise die Ferienwohnung online oder auch direkt vor Ort mieten und die entsprechende Miete an den Reiseveranstalter per Überweisung und Co. begleichen.
Sofern man einen direkten Vermieter im Ausland konsultiert, wird es zum einen so sein, dass dieser zumindest eine Anzahlung innerhalb weniger Tage verlangt, wenn nicht gar eine Mietpreiszahlung per Kreditkarte, damit er sich finanziell abgesichert sieht. Nun mögen sich viele Menschen fragen, warum man eine Anzahlung begleichen oder per Kreditkarte bezahlen soll. Dies liegt einzig und allein daran, dass ein ausländischer Vermieter die entsprechenden Mietgelder vor einem deutschen Gericht geltend machen müsste, was mit erheblichen Kosten für ihn verbunden wäre (Schuldrecht – BGB – Gerichtsstand ist der Sitz des Schuldners). Ausländische Vermieter wollen sich daher gegen solche finanziellen Einbußen schützen und fordern daher oftmals eine Zahlung per Sofort oder per Kreditkarte, damit das Finanzielle vom Tisch ist.
Welche Rechte hat man als Mieter einer Ferienwohnung im Ausland?
Ebenso wie bei der Anmietung einer Ferienwohnung in Deutschland wird man auch bei einer ausländischen Ferienwohnung einen üblichen Mietvertrag abschließen. Dieser Mietvertrag bzw. Reisevertrag (bei Reiseveranstaltern / Reisebüros und Co.) beinhaltet in der Regel nicht nur die zu bewerkstelligende Mietzahlung, sondern auch etwaige Rechte bezüglich Mängelanzeigen, Widerspruchsrechte und Co.
Einer jeden Person, die im Internet Verträge jeglicher Art abschließt, somit auch bei einem Mietvertrag bzw. Reisevertrag, stehen Widerrufrechte etc. zu. Innerhalb von zwei Wochen kann man einen abgeschlossenen Vertrag daher widerrufen.
Selbstverständlich kann man auch etwaige Rechte vor Ort (sprich Mängelrügen etc.) geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass man dies unmittelbar vor Ort oder direkt nach der Rückkehr aus dem Urlaub vornehmen sollte, damit keine Verjährungsfristen greifen. Des Weiteren sollte ein Fachanwalt für Reiserecht damit beauftragt werden, da dieser ggfs. mit ausländischen Rechtsanwälten korrespondieren muss, weil das ausländische Recht gilt und ein Gericht im Ausland damit zu beschäftigen ist.
