Ferienwohnungen im Ausland – nach welchem Gesetz wird verhandelt

Etliche tausend Ferienwohnungen gibt es innerhalb der europäischen Grenzen und auch darüber hinaus, die man kurzerhand über das Internet oder auch per Direktkontakt für die Urlaubszeit buchen kann. Aber was muss man beachten, wenn man im Ausland (ganz gleich ob innerhalb Europas oder nicht) eine Ferienwohnung anmietet?

Zunächst einmal muss man wieder die allgemeinen Unterschiedsmerkmale sehen, die sich aus der Anmietung über ein Reisebüro / einen Reiseveranstalter oder über eine Privatperson ergeben. Dies bedeutet, dass man gem. Mietrecht agieren muss, wenn man die Ferienwohnung von einer Privatperson angemietet hat und nach dem Reisevertragsrecht handelt, wenn man die Ferienwohnung über einen Reiseveranstalter bucht. Ausschlaggebend ist hier nicht der Verhandlungspartner, sondern der Vermieter an sich. Stellt der oder die Vermieter/in eine Ferienwohnung eine Privatperson dar, die Ferienwohnung an sich wird jedoch über einen Reiseveranstalter / Verwalter vermietet, so gilt dennoch das Mietrecht.

Liegen bei der Ferienwohnung Mängel vor, kann man diese selbstverständlich rügen. Auch wenn bestimmte Gegebenheiten nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend, die Ausstattungsmerkmale beispielsweise nicht mit den Aussagen des Vermieters übereinstimmen, die Umgebung absolut nicht zu dem passt, was man vorher versprochen bekommen hat oder Ähnliches, so kann man auch hier eine Rückerstattung des Mietpreises oder auch eines Teils einklagen. Eine solche Rüge ist innerhalb von einem Monat nach Urlaubsrückkehr dem jeweiligen Vermieter / Reiseveranstalter anzuzeigen, damit man eine rechtliche Relevanz schafft.

Gilt Deutsches Recht, wenn man über eine Ferienwohnung im Ausland verhandelt?

Grundsätzlich sucht man sich innerhalb seiner Heimat einen Rechtsanwalt, wenn man etwaige Reisemängel geltend machen möchte. Dieser kennt sich selbstverständlich mit dem Deutschen Recht aus. Liegt die Ferienwohnung jedoch im Ausland, so muss man damit rechnen, dass auch die Mängelrügen / Mietpreisminderungen und sonstigen Ansprüche aus dem Mietvertrag nach ausländischem Recht verhandelt werden müssen. Es kann also durchaus möglich sein, dass der Rechtsanwalt einen im Ausland ansässigen Rechtsanwalt beauftragen wird, die Angelegenheit vor Ort zu vertreten. Der eigene in Deutschland ansässige Rechtsanwalt fungiert insoweit als Korrespondenzanwalt und nicht als direkter Vertreter vor Ort.

Dieses Vorgehen wiederholt sich, wenn man beispielsweise während seines Aufenthalts im Ausland einen Verkehrsunfall hervorruft, auch wird muss man auf das ausländische Recht setzen und vor Ort, also im Ausland, klagen – über entsprechende Rechtsanwälte natürlich.